Vorlage Satzung
Diese Satzungsvorlage wurde mit 15 Jahren Vereinserfahrung erstellt.
Satzung von ... e.V.
§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein trägt den Namen "... (ohne e.V. schreiben)".
(2) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.“.
(3) Der Sitz des Vereins ist in ... (Adresse angeben).
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus den Mitteln des Vereins.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Ziele des Vereins
(1) Den christlichen Glauben in Deutschland vermitteln und das in der Bibel geoffenbarte Evangelium von Christus Jesus durch visuelle, verbale und schriftliche Kommunikationsmittel bekannt zu machen.
(2) Die Gründung, den Aufbau und die Arbeit christlicher Gemeinden in Deutschland im Einklang mit der Führung des Heiligen Geistes und der Lehre, den Geboten und anderen in der Bibel niedergelegten Bestimmungen zu gewährleisten.
(3) Veranstaltungen für Anbetung, Lehre, Gebet, Bibelstudium und andere Formen christlicher Begegnung auf biblischer Basis in Deutschland zu organisieren und durchzuführen.
(4) Spenden, Gelder und sonstige Mittel zu empfangen und ausschließlich für satzungsgemäße Ziele einzusetzen. Dazu gehört auch Rücklagenbildung entsprechend den Regelungen des § 54 AO für besonders ausgewiesene Vorhaben, wie z.B. Kauf und Ausbau von Räumlichkeiten. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Dabei darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
(5) Deutschlandweit und auch in anderen Ländern Bildung in den Bereichen Bibellehre, Lebenshilfe, Persönlichkeitsentwicklung und Training von Führungskräften für die Gemeindearbeit zu fördern. Dazu veranstaltet der Verein Konferenzen, Seminare und längerfristige Schulungsangebote.
(6) Deutschlandweit und auch in anderen Ländern Personen in Not durch jegliche Unterstützung derart mit mildtätigem Interesse zu vertreten und zu helfen, dass es vereinbar mit biblischen Prinzipien ist, unabhängig von Rasse, Geschlecht, sozialem Status oder religiöser Zugehörigkeit der betroffenen Personen und soziale Programme für die Armen, Verfolgten, Witwen, Waisen, Behinderten, Unterprivilegierten, Senioren oder ungeborenen Personen oder solchen, die anderweitig benachteiligt sind, durchzuführen.
(7) Programme und Aktivitäten in Deutschland und auch in anderen Ländern anzubieten, die die Verständigung zwischen Völkern, sozialen Gruppen und Menschen unterschiedlicher ideologischer Hintergründe ermöglichen, um friedlichen Austausch und gegenseitige Unterstützung zu fördern.
(8) Christliche Versammlungen, Konferenzen, Seminare und Fortbildungsprogramme zur Förderung von Evangelisation und geistlichem Wachstum deutschlandweit und auch in anderen Ländern zu organisieren und durchzuführen.
(9) Teams für Gemeindeaufbau und soziale Zwecke in Deutschland auszubilden, in andere europäische Länder und nach Übersee auszusenden und durch finanzielle Mittel von Deutschland aus zu unterstützen.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft wird erworben durch Aufnahme aufgrund eines mündlichen Antrages. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
(2) Folgende Erfordernisse sind für Mitgliedschaft anstrebende Personen notwendig:
- 1. Sie glauben an den Herrn Jesus Christus als ihren persönlichen Retter und Herrn und wünschen den Erfordernissen zu entsprechen, die in Apostelgeschichte 2:36-47 aufgeführt sind.
- 2. Sie stimmen mit dem Apostolischen Glaubensbekenntnis überein.
- 3. Ihr Lebensstil ist in Übereinstimmung mit christlicher Lehre und Moralkodex.
- 4. Sie arbeiten deutschlandweit unter Leitung des Vorstandes zusammen.
- 5. Sie unterstützen „...e.V.“ (Name des Vereins) freiwillig durch Spenden.
(3) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Sie wird zunächst für zwei Jahre erworben. Sie erlischt automatisch nach Ablauf von zwei Jahren, wenn das Mitglied nicht zuvor seinen Willen erklärt, die Mitgliedschaft fortsetzen zu wollen. Ein Ausschluss erfolgt bei Zuwiderhandlungen gegen die Interessen des Vereins. Er wird durch ein geschriebenen Brief vom Vorstand mitgeteilt.
(4) Über die Mitglieder wird ein Verzeichnis geführt. Änderungen im Mitgliederverzeichnis werden auf der Mitgliederversammlung bekannt gegeben. Die von den Änderungen betroffenen Personen können gegen die bekannt gegebenen Änderungen innerhalb von vier Wochen nach der Mitgliederversammlung Widerspruch gegenüber dem Vorstand einlegen.
§ 5 Vereinsorgane
(1) Der Verein ordnet seine Angelegenheiten durch folgende Vereinsorgane:
- 1. Die Mitgliederversammlung
- 2. Den Vereinsvorstand
(2) Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vereins. Sie ist das oberste Vereinsorgan. Sie findet in der Regel jährlich statt. Dazu erfolgt die Einladung mit der Tagesordnung mittels einfachen Briefs oder per E-Mail spätestens 14 Tagen vorher. Es genügt, wenn die Einladung an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet wird. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen und wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.
(3) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Für die Gültigkeit der Beschlüsse ist die einfache Mehrheit der Erschienenen nötig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die elektronische Teilnahme an den Mitgliederversammlungen etwa über „Skype“ und die elektronische Beteiligung bei Abstimmungen etwa per E-Mail sind möglich. „Zugeschaltete“ Mitglieder gelten im Sinne der Satzung als anwesend.
(4) Zu einer Satzungsänderung und zur Auflösung des Vereins ist der Beschluss von wenigstens einer Dreiviertelmehrheit der Erschienenen erforderlich. Zur Wahl des Vorstandes ist die einfache Mehrheit der Erschienenen erforderlich. Die gefassten Beschlüsse werden protokolliert und durch den Vorsitzenden und den Protokollführer unterschrieben und den Mitgliedern bekannt gegeben. Das Protokoll wird nach der Versammlung per Mail an alle Mitglieder gesendet. Ergeben sich vier Wochen nach der Veröffentlichung des Protokolls keine Einsprüche, gilt es als angenommen.
(5) Aufgaben der Mitgliederversammlung:
- 1. Wahl und Abwahl des Vorstands;
- 2. Entlastung des Vorstands;
- 3. Entgegennahme der Berichte des Vorstands;
- 4. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung;
- 5. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins;
- 6. Wahl des Kassenprüfers;
- 7. sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz
ergeben.
(6) Außerordentliche Mitgliederversammlungen können jederzeit durch den Vereinsvorstand einberufen werden und müssen einberufen werden, wenn 20 Prozent der Mitglieder die Einberufung schriftlich, unter Angabe des Zweckes und der Gründe, verlangen.
(7) Der Vorstandsvorsitzende ist alleingerichtlich und außergerichtlich vertretungsberechtigt. Ansonsten wird der Verein von jeweils zwei Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten. Der Vorstand ist hinsichtlich seiner Tätigkeiten seinen Mitgliedern gegenüber verantwortlich. Bei Grundstückserwerb und -veräußerung sowie bei Verpflichtungen über 12.500 EUR (in Worten: zwölftausend - fünfhundert EUR) ist die vorherige Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich.
(8) Der Vorstand ist verpflichtet, in allen im Namen des Vereins abzuschließenden Verträgen die Bestimmungen aufzunehmen, dass die Vereinsmitglieder nur mit dem Vereinsvermögen hafte.
(9) Der Vereinsvorstand kann zur Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben einen Geschäftsführer einsetzen. Der Geschäftsführer wird vom Vorstand einstimmig ernannt.
(10) Die Mitgliederversammlung kann dem Geschäftsführer mit einfacher Mehrheit das Vertrauen entziehen. In diesem Fall ist der Vorstand verpflichtet den Geschäftsführer auszutauschen.
§ 6 Bestellung des Vorstandes
(1) Die Mitglieder bestellen den Vorstand gemäß Paragraph 27 BGB durch Beschluss der Mitgliederversammlung und wählen ihn auf die Dauer von 3 Jahren. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand. Eine Wiederwahl des Vorstandes ist möglich. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt wird. Der Vereinsvorstand besteht mindestens aus dem Vorsitzenden und zwei stellvertretenden Vorsitzenden. Er kann je nach Bedarf erweitert werden. Der Vorstand bestellt den Protokollführer und den Kassenwart.
(2) Die Mitglieder des Vorstandes, sowie solche Vereinsmitglieder, die für die Wahl zum Vorstand kandidieren wollen, müssen mit ihrem persönlichen Leben den Vorgaben in 1. Timotheus 3, Vers 1 – 13 entsprechen.
§ 7 Aufgaben des Vereinsvorstandes
(1) Aufgaben des Vereinsvorstandes sind u.a.:
- 1. das Vereins Leben zu fördern und den Verein zu repräsentieren.
- 2. in angemessenen Zeitabständen der Mitgliederversammlung wichtige neue Beschlüsse und Vorkommnisse zu Kenntnis zu bringen.
- 3. in der Mitgliederversammlung einen ausführlichen Finanzbericht zu geben.
- 4. jährlich einen Haushaltplan aufzustellen.
- 5. das Vereinsvermögen zu verwalten und der Mitgliederversammlung jährlich einen Rechenschaftsbericht vorzulegen.
(2) Der Vorstand kann für alle Tätigkeiten für den Verein eine angemessene Vergütung erhalten.
§ 8 Haushalt, Geschäftsjahr
(1) Der Verein erfüllt seinen Haushalt durch freiwillige Spenden der Mitglieder und anderen, nicht zum Verein gehörenden Teilnehmern von Vereinsveranstaltungen. Beiträge werden nicht erhoben.
(2) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 9 Kassenprüfer
(1) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr einen Kassenprüfer, der nicht Mitglied des Vorstandes sein darf, aber aktives Mitglied sein muss.
(2) Der Kassenprüfer hat die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Der Kassenprüfer erstattet der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragt bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes.
§ 10 Auflösung
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an ... (Angabe eines bestimmten gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Vereins). (Reg. - Nr. Amtsgericht... (Stadt): ... (Nr.); Steuernummer Finanzamt für Körperschaften I: ...). ... (o. g. Verein) hat das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden.
§ 11 Gültigkeit von Bestimmungen
Wenn eine Bestimmung dieser Satzung ungültig werden sollte, dann bleiben die anderen Bestimmungen der Satzung davon unberührt.
§ 12 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit Beschlussfassung der Mitgliederversammlung am ... (Datum) in Kraft.
... (Ort), ... (Datum)
Unterschrift von mindestens sieben Mitgliedern
Stand vom xx.xx.20xx