Info Vorstandsänderung
Information über Vorstandsänderung
1. Welche Änderungen hinsichtlich des Vereinsvorstands müssen angemeldet werden?
Bei eingetragenen Vereinen müssen alle Änderungen in den Personen des vertretungsberechtigten Vorstands (= die Vorstandsämter, die im Vereinsregister eingetragenen sind) zur Eintragung ins Vereinsregister angemeldet werden. Nicht angemeldet werden müssen Änderungen in den Personen der nicht vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder (= die Vorstandsämter, die nicht im Vereinsregister eingetragen sind).
Angemeldet werden müssen z.B. der Austritt von im Vereinsregister eingetragenen Vorstandmitgliedern oder der Eintritt neu gewählter vertretungsberechtigter Vorstandsmitglieder.
Achtung: Änderungen hinsichtlich der allgemeinen Vertretungsregelung von Vorstandsmitgliedern (z.B. Einzelvertretungsbefugnis wird in gemeinsame Vertretungsbefugnis geändert) sind Satzungsänderungen. Für die Anmeldung von Satzungsänderungen gibt es ein eigenes Infoblatt.
2. Wie werden die Änderungen angemeldet?
1. Schritt: Formular Änderungsanmeldung zum Vereinsregister
Benutzen Sie für die Anmeldung das Formular „Änderungsanmeldung zum Vereinsregister“. Sie finden das Formular im gleichen Bereich dieser Homepage. Sofern Vorstandsmitglieder ausgeschieden sind: Füllen Sie im Bereich „Ausgeschieden“ aus, welche Vorstandsmitglieder ausgeschieden sind. Bezeichnen Sie die Personen mit Vorname, Zuname und Amtsbezeichnung, z.B.: Hans Müller, 1. Vorsitzender. Sofern Vorstandsmitglieder neu gewählt wurden: Füllen Sie im Bereich „Neu in den Vorstand gewählt“ aus, welche Personen neu als Vorstandsmitglieder gewählt wurden. Bezeichnen Sie die Personen mit Vorname, Zuname, Geburtsdatum Wohnort und Amtsbezeichnung, z.B. Hans Müller, geb. am 01.01.90, wh. in Pforzheim, 1. Vorsitzende.
2. Schritt: Wer kann die Änderungen anmelden?
Die Änderungen sind durch die aktuellen Mitglieder des vertretungsberechtigten Vorstands in vertretungsberechtigter Zahl anzumelden.
Aktuelle Vorstandsmitglieder bedeutet: Die Anmeldung muss durch diejenigen Vorstandsmitglieder erfolgen, die derzeit im Amt sind. Bei Neuwahlen muss die Anmeldung also durch die neu gewählten Mitglieder des vertretungsberechtigten Vorstands erfolgen, auch wenn die neu gewählten Vorstandsmitglieder noch nicht im Vereinsregister eingetragen sind.
Vertretungsberechtigter Vorstand bedeutet: Das sind die Vorstandsämter, die laut Ihrer Vereinssatzung den Verein vertreten. Diese sind identisch mit denjenigen Vorstandsämtern, die im Vereinsregister ein getragen sind.
In vertretungsberechtigter Zahl bedeutet: Prüfen Sie in Ihrer Vereinssatzung nach, ob die Vorstandsmitglieder einzelvertretungsbefugt sind oder ob eine andere Vertretungsregelung beschlossen wurde. Die Anmeldung muss entsprechend der in Ihrer Vereinssatzung getroffenen Vertretungsregelung erfolgen; so kann z. B. ein einzelvertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied die Anmeldung allein unterschreiben.
3. Schritt: Öffentlich beglaubigte Form
Die Anmeldung muss in öffentlich beglaubigter Form erfolgen, d.h. es ist eine Unterschriftsbeglaubigung durch einen Notar erforderlich. Vereinbaren Sie daher einen Termin bei einem Notar. Dort müssen Mitglieder des vertretungsberechtigten Vorstands in vertretungsberechtigter Zahl (siehe Schritt 2) die bereits inhaltlich vorausgefüllte Änderungsanmeldung (siehe Schritt 1) unterschreiben. Der Notar beglaubigt ihre Unterschrift. Eine amtlich beglaubigte Unterschrift, z.B. durch die Stadtverwaltung, ist nicht ausreichend.
4. Schritt: Übersendung mit Anlagen an das Amtsgericht
Senden Sie anschließend die Anmeldung per Post an das zuständige Amtsgericht und fügen Sie der Anmeldung folgende Unterlagen bei:
> Eine Kopie des Wahlprotokolls.
Das Protokoll muss folgende Angaben enthalten:
- Ort und Tag der Versammlung;
- Name des Versammlungsleiters und des Protokollführers;
- die Zahl der erschienen Mitglieder;
- die Feststellung, dass bzw. ob die Versammlung satzungsgemäß einberufen wurde;
- die Tagesordnung und die Angabe, dass bzw. ob sie bei der Einberufung mitgeteilt wurde;
- die Feststellung der Beschlussfähigkeit der Versammlung (nur wenn die Satzung dazu eine Bestimmung enthält);
- die Wahlen, dazu jeweils die Abstimmungsergebnisse ziffernmäßig genau;
- die Angabe, dass die Gewählten die Wahl angenommen haben;
- die Unterschrift derjenigen Personen, die nach der Satzung die Protokolle bzw. Beschlüsse der Mitgliederversammlung unterschreiben sollen.
> Sofern Ihr Verein gemeinnützig ist: Eine Kopie des aktuellen Freistellungsbescheids des Finanzamts, damit die Eintragung kostenfrei erfolgen kann.